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BMF - IV C 1 -S 2400 - 27/02 BStBl 2002 I 1346

Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer  (§§ 44-44c EStG)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu Einzelfragen der Kapitalertragsteuer wie folgt Stellung:

I. Zufluss von Zinsen

1 Zinsen fließen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dem Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in diesem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d. h. fällig sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit.

II. Auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 EStG) bei mehrstufiger Verwahrung

2 Wertpapiere werden vielfach nicht nur von dem Kreditinstitut verwahrt, bei dem der Steuerpflichtige sein Depot unterhält, sondern auch - z. B. im Falle der Girosammelverwahrung - bei der Wertpapiersammelbank (Clearstream AG). Auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 EStG ist bei mehrstufiger Verwahrung das depotführende Kreditinstitut, das als letzte auszahlende Stelle die Wertpapiere verwahrt und allein die indi...

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