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OFD Karlsruhe - S 0339 A

§ 50a EStG Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für 1. Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner und 2. Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 EStG

1. Bei Nichtabgabe der KapErtrSt-Anmeldung kann das FA auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 AO i. V. mit § 44 Abs. 5 EStG gegen den zum Steuerabzug und zur Anmeldung der KapErtrSt verpflichteten Entrichtungspflichtigen (§ 43 Satz 2 AO) einen Haftungsbescheid erlassen. In der Vergangenheit haben die FÄ hiervon insbesondere zur Nachforderung der bei vGA an ausländische Anteilseigner zu erhebenden KapErtrSt Gebrauch gemacht.

Die Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für nicht angemeldete KapErtrSt im Wege eines Haftungsbescheids ist wegen der Akzessorietät der Haftung nicht (mehr) zulässig, wenn die KapErtrSt gegen den Steuerschuldner (den Gläubiger der Kapitalerträge) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (§ 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsverjährung tritt beim Steuerschuldner vier Jahre nach Ablauf des Kj ein, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 169, 170 Abs. 1 AO). Nach der Verwaltungsauffassung, wie sie dem (zum BStBl 1996 II S. 608, ergangenen) Nicht-Anwendungserl. v. , BStBl 1997 I S. 414, zugrunde liegt, führt die dem Entrichtungspflichtigen auferlegte Pflicht zur Abgabe der KapErtrSt-Anmeldung zu keiner Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 AO) beim Steuerschuldner.

Anstelle eines Haftungsbescheids kann das FA bei Nichtabgabe der Kap...BStBl 2001 II S. 67

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