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BSG Urteil v. - B 10 EG 9/09 R

Gesetze: § 1 Abs 1 BEEG vom , § 1 Abs 7 Nr 2 Halbs 1 BEEG vom , § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG vom , § 1 Abs 7 Nr 3 BEEG vom , § 4 Abs 2 S 1 BEEG, § 4 Abs 2 S 2 BEEG, § 1 Abs 6 BErzGG vom , § 4 Abs 2 AufenthG 2004, § 4 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 70 Nr 3 SGG

Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - Erwerbsberechtigung - Lebensmonatsprinzip - sozialgerichtliches Verfahren - Behörde - Beteiligtenwechsel - Beteiligtenfähigkeit - Prozessführungsbefugnis

Leitsatz

1. Ein Leistungsanspruch auf Elterngeld entsteht nach Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen erst mit dem Beginn des nächsten Lebensmonats des Kindes.

2. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind nach § 1 Abs 7 Nr 2 Halbs 1 BEEG erst von dem Zeitpunkt an anspruchsberechtigt, in dem sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:300910UB10EG909R0

Fundstelle(n):
DAAAI-39991

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