Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art 3 Abs 3 S 1 Alt 1 GG) bei Benachteiligung von Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft - mangelnde Berücksichtigung spezifisch elternschaftsbezogener Hindernisse für Erwerbstätigkeit - Nichtigkeit von § 1 Abs 6 Nr 3 Buchst b BErzGG idF vom sowie von § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst b BEEG idF vom
Leitsatz
1. Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten
Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art. 3 Abs.
1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
2. Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer
treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt,
unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen.