Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 EStG Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Kursschwankungen unterliegenden Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), gilt im Einvernehmen mit den obersten des Bundes und der anderen Länder Folgendes:
Zu Fragen der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und der Voraussetzungen einer dauernden Wertminderung im Zusammenhang mit Aktivvermögen nimmt das FMS 2000 (31 - S 2171b - 1/25 - 11 503, entspricht dem BMF-Schreiben im BStBl 2000 I S. 372 ff.) Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben aufgestellten Grundsätze für die Bewertung von sind Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:
1. Grundsätze
Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 253 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch - HGB -). Ist die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung von einem bestimmten Kurswert abhängig (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen der höhere Wert angesetzt wer...