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OFD Hannover - FG 2014

§ 62 FGO Vollmacht

1. Prozessvollmacht

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO).

Nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht dann nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter eine Person i. S. des § 3 Nr. 1 bis 3 Steuerberatungsgesetz (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) auftritt. Die Nachprüfung einer ordnungsgemäßen Vollmacht wird in diesen Fällen in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Der , BFH/NV 2001 S. 813, ausgeführt, dass das Gericht den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht verlangen muss, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

Sieht das Gericht von einer Überprüfung der Prozessvollmacht ab, sollte das FA bei Zweifeln am Vorliegen einer Vollmacht des Prozessvertreters des Klägers das Gericht auf den evtl. Mangel der Vollmacht im Wege einer sog. Vollmachtsrüge hinweisen. Auf Grund der Rüge des FA, es liege keine (ordnungsgemäße) Vollmacht vor, ist das Gericht dann nach § 155 FGO i. V. ...

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