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§ 1 ff. GrEStG Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
Durch Art. 13 des StÄndG 2001 v. (BGBl I S. 3794; BStBl 2002 I S. 4) ist das GrEStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind nach Art. 39 Abs. 5 des Gesetzes am in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Änderungen ist in der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 399/01 v. ) u. a. folgendes ausgeführt worden:
Zu § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Begriff ”Anteil” die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist.
Zu § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG
Die Änderung dient der Korrektur einer sprachlichen Ungenauigkeit, da es sich bei § 5 Abs. 3 nicht um einen Besteuerungstatbestand, sondern um die Einschränkung einer Vergünstigungsregelung handelt. Weiterhin wird § 1 Abs. 2a Satz 3 an die Neuregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 angepasst.
Zu § 1 Abs. 7 GrEStG
Der (BStBl II S. 433) bekräftigt, dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist. Da folglich der auf den Erbbauzinsanspruch entfallende Teil der Gegenleistung nicht zur grunderwerbstl. Bemessungsgrundlage gehört, kommt es insoweit nicht zu einer Doppelbelastung. Damit entfällt die wesentliche Zielsetzung des § 1 Abs. 7.
Zu § 6 Abs. 3 GrEStG
Di...BStBl II S. 458BGBl I S. 402