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§ 3 InvZulG Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999; Abriss und Teilabriss von Gebäuden im Anwendungsbereich des § 6a Altschuldenhilfegesetz und im Rahmen des Programms „Stadtumbau Ost„
Unter Bezugabnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zu der Anwendung der Nutzungsvoraussetzung in Fällen des Abrisses oder Teilabrisses von Gebäuden wie folgt Stellung:
Nach der Nutzungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 muss das Gebäude in Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der begünstigten nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Wird das Gebäude vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums abgerissen oder wird die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken wegen eines bevorstehenden Abrisses beendet, ist die Nutzungsvoraussetzung nicht verletzt, wenn das Gebäude technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war ( BStBl 1999 II S. 615). Ein Gebäude ist wirtschaftlich verbraucht, wenn für Erwerber und Veräußerer - ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit - die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist.
In Fällen, in denen ein Gebäude
im Anwendungsbereich des § 6a Altschuldenhilfegesetz oder
zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen des Rückbaus und der ...