Begriff der Aufwendung im Beihilferecht; Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung wegen Unterrichtungsdefizit
Leitsatz
1. Der beihilferechtliche Begriff der Aufwendungen ist auf Ausgaben begrenzt, die einem Beihilfeberechtigten aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erbringer der Leistung tatsächlich entstehen.
2. Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG abgeschlossen wurde, ist unwirksam (Anschluss an Rechtsprechung des -).