Zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils
Leitsatz
In der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils, in dem die Revision nicht zugelassen wird, muss nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.