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BVerwG Urteil v. - 7 C 8/15, 7 C 8/15 (vormals 7 C 37/11)

Gesetze: § 5 Abs 1 TEHG, § 6 Abs 1 TEHG, § 17 TEHG, § 18 Abs 1 S 1 TEHG, § 18 Abs 3 S 1 TEHG, § 32 Abs 1 Nr 1 TEHG 2011, § 32 Abs 5 TEHG 2011, § 30 Abs 1 S 3 TEHG 2011, § 555 Abs 3 ZPO, § 173 S 1 VwGO

Emissionshandel; Sanktionszahlung bei nach dem Abgabezeitpunkt festgestelltem Berichtsfehler

Leitsatz

1. Im Revisionsverfahren ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

2. Die Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG 2004 (juris: TEHG) ist nicht verletzt, wenn ein Anlagebetreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen abgegeben hat, die den im geprüften Emissionsbericht angegebenen Emissionen des Vorjahres entspricht; das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt feststellt, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht zu niedrig angegeben worden ist. Eine Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 darf in einem solchen Fall nicht festgesetzt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:040815U7C8.15.0

Fundstelle(n):
CAAAI-50610

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