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BVerwG Urteil v. - 5 C 1/15

Gesetze: § 73 Abs 2 Nr 2 Alt 1 SGB 9, § 71 Abs 1 S 1 SGB 9, § 77 Abs 1 SGB 9

Zur Auslegung von § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB 9; Ausgleichsabgabe bei untypischen Arbeitsplätzen

Leitsatz

1. Eine Beschäftigung dient im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SGB IX (juris: SGB 9) nicht in erster Linie dem Erwerb der Person, wenn die gewährten Zuwendungen jedenfalls deutlich hinter dem zurückbleiben, was eine Person mit der für die Beschäftigung auf der konkreten Stelle erforderlichen Qualifikation auf einer vergleichbaren Stelle bei einer typisierenden und am Durchschnitt ausgerichteten Betrachtung üblicherweise an Einkommen erzielen kann.

2. Eine Beschäftigung ist im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 Alt.1 SGB IX vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt, wenn auf der Stelle entsprechend ihrer objektiven Zweckbestimmung Personen beschäftigt werden, deren Tätigkeit dadurch geprägt ist, dass für körperlich, geistig oder seelisch leidende Menschen soziale Dienste geleistet werden, die auf die Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Hilfebedürftigen oder auf deren vorbeugende Abwehr zielen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C1.15.0

Fundstelle(n):
FAAAI-51137

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