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BVerwG Urteil v. - 3 C 21/09

Gesetze: § 139 Abs 1 S 1 VwGO, § 139 Abs 3 VwGO, § 9a Abs 1 S 1 AEG 1994, § 9a Abs 1 S 2 AEG 1994, § 9a Abs 2 Nr 3 AEG 1994, § 9a Abs 2 Nr 5 AEG 1994, Art 6 Abs 3 EWGRL 440/91

Eisenbahn; Regulierung; Schienenwegebetreiber; keine rechtliche Beratung von Konzernjuristen des gemeinsamen Mutterunternehmens; Schriftform der Revisionsbegründung

Leitsatz

Die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG stellt keine Generalklausel dar, sondern formuliert die Ziele, denen die in § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen und Pflichten der Eisenbahnunternehmen dienen. Sie leitet damit deren Auslegung, kann jedoch für sich allein keine Pflichten begründen, die dort nicht vorgesehen sind.

§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG verbietet Doppelfunktionen des entscheidenden Personals des Schienenwegebetreibers. Das bezieht - und beschränkt - sich auf die zu im Rechtssinne bindenden Entscheidungen berufenen Organe und Mitarbeiter des Schienenwegebetreibers.

§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG sucht die Unabhängigkeit der netzzugangsrelevanten Entscheidungen des Schienenwegebetreibers gegen jede Einflussnahme im Interesse eines konzernverbundenen Eisenbahnverkehrsunternehmens zu sichern. Erfasst werden alle Vorbereitungshandlungen, mit denen sachlich auf die zu treffende Entscheidung Einfluss genommen werden kann.

Ein Schienenwegebetreiber darf sich in netzzugangsrelevanten Angelegenheiten nicht von Juristen rechtlich beraten oder vertreten lassen, die Angestellte eines konzernverbundenen Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des gemeinsamen Mutterunternehmens sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAI-55271

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