Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für Dienstbeginn und Dienstende; weitere Abwesenheitszeiten ohne Dokumentation auf Arbeitszeitkarte; Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, mildernde Umstände
Leitsatz
Der Dienstherr hat die Entscheidung, ob er Disziplinarklage gemäß § 34 BDG erhebt oder eine Disziplinarverfügung gemäß § 32 BDG erlässt, auf der Grundlage der Bemessungsregeln und -maßstäbe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu treffen.
Bei der Bestimmung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass der Dienstherr im behördlichen Disziplinarverfahren trotz entsprechenden Sachvortrags des Beamten die Aufklärung bemessungsrelevanter mildernder Umstände von erheblichem Gewicht unterlassen hat.