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§ 18 UStG Bescheinigung der Unternehmereigenschaft
1. Umsatzstl. geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen FA die Ausstellung einer Bescheinigung, die - sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als ”Nachweis der Eintragung als Stpfl. (Unternehmer)” nach § 61 Abs. 3 UStDV - bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind.
Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren ”Vertragspartnern” als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.
Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei ”Subunternehmern” in der Baubranche oder bei ”Zwischenhändlern” in sog. ”USt-Karussellen” vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von USt-Betrügereien dienen.
2. Die OFD bittet, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten:
Die FÄ sind nach Art. 108 Grundgesetz als örtliche Landesbehörde für die Verwaltung der Steuern...