Klageerhebung; Verzicht auf Angabe der ladungsfähigen Anschrift; Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
Leitsatz
Die Zulässigkeit der Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann diese Angabe ausnahmsweise entfallen, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (stRspr, wie BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19).