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BVerwG Beschluss v. - 9 B 79/11, 9 B 79/11, 9 PKH 7/11, 9 VR 1/12, 9 VR 1/12, 9 PKH 1/12

Gesetze: § 82 Abs 1 VwGO, Art 19 Abs 4 GG, § 130 Nr 1 ZPO

Klageerhebung; Verzicht auf Angabe der ladungsfähigen Anschrift; Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Leitsatz

Die Zulässigkeit der Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann diese Angabe ausnahmsweise entfallen, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (stRspr, wie BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19).

Fundstelle(n):
LAAAI-56245

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