Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und Bezügekürzung
Leitsatz
Bei der Feststellung, ob das Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird und deshalb regelmäßig nach § 58 Abs. 4 Satz 1 WDO (juris: WDO 2002) zusätzlich eine Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen ist, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob der spezielle Sanktionsinhalt des Beförderungsverbots zum tragen kommt; keine Bedeutung erlangen insoweit die mit der disziplinarischen Ahndung für den Soldaten allgemein verbundenen Nachteile.