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BVerwG Urteil v. - 3 C 17/11

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19a GG, Art 82 Abs 1 S 2 GG, § 8 KHG, § 9 Abs 1 KHG, § 9 Abs 3 KHG, § 9 Abs 5 KHG, § 10 Abs 1 KHG, § 11 KHG, § 1 KHGestG NW, § 18 Abs 1 KHGestG NW, § 18 Abs 2 Nr 1 KHGestG NW, § 20 KHGestG NW, § 21 KHGestG NW, § 23 Abs 1 KHGestG NW, §§ 1ff PauschKHFV NW, § 1 PauschKHFV NW, § 9 Abs 1 PauschKHFV NW, § 9 Abs 2 PauschKHFV NW, § 9 Abs 3 PauschKHFV NW, § 238 Abs 1 HGB, § 252 Abs 1 HGB, § 253 Abs 3 HGB

Krankenhausfinanzierung; Förderung der Investitionskosten durch Baupauschalen; Aufnahme in die Förderung; Reihenfolge der Aufnahme

Leitsatz

Den Landesgesetzgebern ist es durch Bundesrecht nicht verwehrt, die Investitionskosten der Plankrankenhäuser zur Wiederbeschaffung ihrer langfristig nutzbaren Anlagegüter durch jährliche (Bau-)Pauschalen zu fördern (hier nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).

Bei der Umstellung einer bedarfsabhängigen Einzelförderung auf ein System jährlicher (Bau-)Pauschalen ist es aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt, die Krankenhäuser nach dem Grad ihrer Leistungsfähigkeit und der Dringlichkeit ihres Investitionsbedarfs sukzessive in die neue Förderung aufzunehmen.

Die zur Festlegung der Reihenfolge der Aufnahme in die Förderung im nordrhein-westfälischen Verordnungsrecht vorgesehene Förderkennziffer spiegelt diese Kriterien in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise wider.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAI-56724

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