Abschiebungsschutz bei innerstaatlichem bewaffneten Konflikt; regionaler Konflikt; inländische Fluchtalternative
Leitsatz
Für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (juris: EGRL 83/2004) auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.