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§ 2 UStG Unternehmereigenschaft von Holdinggesellschaften und deren mögliche Organschaft mit ihren Beteiligungsgesellschaften
Begrifflich muss zwischen einer Finanz- und einer Führungsholding unterschieden werden.
Eine Finanzholding übt ausschließlich durch das Halten der Beteiligung und die Wahrnehmung der Gesellschafterfunktion einen Einfluss auf das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht (Beteiligungsunternehmen), aus.
Demgegenüber nimmt die Führungsholding für das Beteiligungsunternehmen auch operative Tätigkeiten war.
1. Unternehmereigenschaft
1.1 Finanzholding
Eine Finanzholding erbringt keine Leistungen im ustl. Sinne und ist daher kein Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG (vgl. , UR 1993, 119).
1.2 Führungsholding
Eine Führungsholding ist mit der Übernahme von z. B. der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmen gewerblich tätig. Für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es erforderlich, dass die Holdinggesellschaft durch diese Tätigkeit Einfluss auf das operative Geschäft der Beteiligungsgesellschaft ausübt.
Um Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG zu sein, muss diese Tätigkeit außerdem mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeführt werden. Ein Entgelt kann z. B. in schuldrechtlichen Verträgen vereinbart werden. Eine Dividendenausschüttung kann dabei regelmäßig nicht als Entgelt angesehen werden (v...