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BGH Urteil v. - IX ZR 53/19

Gesetze: § 19 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO

Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Insolvenzrechtliche Überschuldung als Beweisanzeichen für die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Darlegungs- und Beweislast für die insolvenzrechtliche Überschuldung einer GmbH; Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung aufgrund der Übermittlung eines negativen Jahresabschlusses

Leitsatz

1. Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.

2. Die Stärke des Beweisanzeichens hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Überschuldung den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erwarten lässt und wann der Eintritt bevorsteht.

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners folgt, trägt im Insolvenzanfechtungsprozess grundsätzlich der Insolvenzverwalter.

4. Die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erfolgende Übermittlung eines Jahresabschlusses, dem sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entnehmen lässt, löst keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:030322UIXZR53.19.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 705 Nr. 13
BFH/NV 2022 S. 702 Nr. 6
DB 2022 S. 857 Nr. 14
DStR 2022 S. 1770 Nr. 34
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 14
GmbH-StB 2022 S. 174 Nr. 6
GmbHR 2022 S. 538 Nr. 10
NJW 2022 S. 1457 Nr. 20
NJW 2022 S. 9 Nr. 14
WM 2022 S. 589 Nr. 12
ZIP 2022 S. 704 Nr. 14
LAAAI-57713

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