Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung von Unfallruhegehalt
Leitsatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt ist der Zeitpunkt des Dienstunfalls, nicht der Zeitpunkt der Zurruhesetzung.
2. Die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d.h. insbesondere darauf, ob der Beamte wegen des Erreichens einer Altersgrenze oder wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht jedoch auf die tatsächlichen Gründe, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt haben.