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BMF - S 7117 BStBl 2002 I 288

Umsatzsteuer für Dienstleistungen auf Seeschiffen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen auf Seeschiffen Folgendes:

Bei der Bestimmung des Leistungsorts für Dienstleistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, gelten die allgemeinen Regelungen des § 3a UStG. Besondere Vorschriften für den Leistungsort derartiger Dienstleistungen enthält weder die 6. EG-Richtlinie noch das deutsche USt-Recht. Dies bedeutet:

1. Leistungsort bei Leistungen an Bord von Seeschiffen nach § 3a Abs. 1 UStG

§ 3a Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ort selbständiger sonstiger Leistungen i. S. des § 3a Abs. 1 UStG an Bord eines Seeschiffes dort liegt. Voraussetzung ist, dass die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Als selbständige Leistungen, die hierunter fallen können, kommen z. B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge in Betracht.

Abschn. 33 Abs. 1 Sätze 4, 10 und 11 UStR 2000 sind nicht mehr anzuwenden.

2. Leistungsort bei Leistungen, die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannt sind

Die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannten sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen...

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