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BSG Urteil v. - B 5 R 11/20 R

Gesetze: § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom , § 236b Abs 1 SGB 6 vom , § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom , § 3 Abs 4 Nr 1 SGB 3, § 110 SGB 3, § 111 SGB 3, InsO

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge eines Wechsels des Versicherten in eine Transfergesellschaft und der Beendigung des befristeten Transferarbeitsverhältnisses durch Zeitablauf - Insolvenz des früheren Arbeitgebers - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug

Leitsatz

Zur Erfüllung der Wartezeit einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auch dann durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und das Transferarbeitsverhältnis durch Fristablauf endet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:211021UB5R1120R0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 13
SAAAI-57809

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