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BAG Urteil v. - 8 AZR 313/20

Gesetze: § 165 S 1 SGB 9 2018, § 22 AGG, § 187 Abs 4 SGB 9 2018, § 15 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 164 Abs 1 S 4 SGB 9 2018, § 176 SGB 9 2018

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Leitsatz

1. Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung iSd. § 22 AGG zu begründen, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.

2. Eine ordnungsgemäße Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX setzt die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen zur Durchführung der der Agentur für Arbeit zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gesetzlich übertragenen Aufgaben unter Angabe der Daten voraus, die für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:251121.U.8AZR313.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 819 Nr. 14
DB 2022 S. 6 Nr. 13
NJW 2022 S. 10 Nr. 16
NJW 2022 S. 1700 Nr. 23
EAAAI-57883

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