Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einseitiger Erledigungserklärung; Darlegungslast bei Geltendmachung des Sachinteresses wegen präjudizieller Wirkung der angegriffenen Entscheidung
Leitsatz
1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an , NJW-RR 1993, 765 unter II 2 b aa; Beschlüsse vom - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom - III ZR 540/16, juris Rn. 8 und vom - II ZR 149/17, juris Rn. 4).
2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - III ZR 540/16, juris Rn. 8 und vom - II ZR 149/17, juris Rn. 4). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer.
3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen.