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BGH Urteil v. - X ZR 109/20

Gesetze: § 242 BGB, § 651h Abs 1 S 3 BGB, § 651h Abs 2 S 3 BGB

Pauschalreisevertrag: Anspruch des vor Reisebeginn zurückgetretenen Reisenden auf Auskunft über die maßgeblichen Umstände für die Angemessenheit der vom Reiseveranstalter geforderten Entschädigung

Leitsatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von , NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

2. Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter auch aus § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:180122UXZR109.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 1808 Nr. 25
CAAAI-57888

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