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Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG);
Änderung des BStBl 2019 I S. 527
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert
I. Die Randziffer 17.10 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
II. Die Randziffer 22.14j wird wie folgt neu gefasst:
A schafft am einen Investmentanteil an einem Investmentfonds, der ab 2018 als Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG einzuordnen ist, für 1.000 € im Betriebsvermögen an. Der Aktiengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 € und der Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 1.500 €. Der Aktiengewinn zum beträgt 0 € und der Immobiliengewinn zum beträgt 0 €.
Am ist der Rücknahmepreis auf900 € gesunken. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 600 € vor.
Die Wertminderung hält auf den an.
Am ist der Rücknahmepreis auf 1.100 € gestiegen. A nimmt eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 200 € vor.
Am ...