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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 2036/19

Gesetze: SGB 5 § 106a Abs. 3 ; SGB 5 § 106a Abs. 7 ; SGB 5 § 106 Abs. 4b

Leitsatz

Leitsatz:

Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, das Korrekturbegehren einer klagenden Krankenkasse nach § 106a Abs. 3 SGB V in der bis geltenden Fassung auf sachlich-rechnerische Richtigstellung umzusetzen. Die Krankenkasse hat mit Blick auf evtl. Haftungsansprüche nach § 106a Abs. 7 SGB V a.F. i.V.m. § 106 Abs. 4b SGB V a.F. ein Bescheidungsinteresse auch dann, wenn die Kassenärztliche Vereingiung von einer Honorarrückforderung gegenüber den betroffenen Vertragsärzten absehen sollte oder muss.

Fundstelle(n):
MAAAI-58031

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