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BGH Urteil v. - VIII ZR 175/19

Gesetze: § 315 BGB, § 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom

Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft

Leitsatz

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der , BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

2. Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:260122UVIIIZR175.19.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 769 Nr. 14
NJW 2022 S. 1935 Nr. 13
NJW 2022 S. 9 Nr. 15
WM 2023 S. 822 Nr. 17
ZIP 2022 S. 901 Nr. 18
IAAAI-58174

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