Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Urteil v. - 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)

Gesetze: Art 2 Nr 1 EGRL 35/2004, Art 2 Nr 2 EGRL 35/2004, Art 2 Nr 7 EGRL 35/2004, Art 3 Abs 1 Buchst a EGRL 35/2004, Art 3 Abs 1 Buchst b EGRL 35/2004, Art 16 Abs 1 EGRL 35/2004, Art 17 EGRL 35/2004, Anh I Abs 2 EGRL 35/2004, Anh I Abs 3 EGRL 35/2004, Art 11 Abs 3 Buchst e EGRL 60/2000, § 1 S 1 USchadG, § 2 Nr 4 USchadG, § 3 Abs 1 Nr 1 USchadG, § 3 Abs 1 Nr 2 USchadG, § 6 Nr 2 USchadG, § 7 Abs 1 USchadG, § 7 Abs 2 Nr 3 USchadG, § 8 Abs 1 USchadG, § 9 Abs 2 USchadG, § 13 Abs 1 USchadG, § 3 Abs 2 BNatSchG 2009, § 5 Abs 2 BNatSchG 2009, § 14 Abs 2 S 2 BNatSchG 2009, § 19 BNatSchG 2009, § 33 BNatSchG 2009, § 8 Abs 1 WHG 2009, § 9 Abs 1 Nr 1 WHG 2009, § 9 Abs 3 S 2 WHG 2009, § 88 VwGO, § 276 BGB, § 2 Abs 4 S 1 NatSchG SH 2010, § 2 Abs 4 S 2 NatSchG SH 2010, § 8 Abs 2 Nr 2 NatSchG SH 2010, § 11 Abs 8 S 2 NatSchG SH 2010, § 11 Abs 8 S 3 NatSchG SH 2010, § 11 Abs 8 S 4 NatSchG SH 2010, § 25 Abs 1 Nr 1 LWG SH 2019

Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der Trauerseeschwalbe

Leitsatz

1. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. [ECLI:EU:C:2020:533] - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.).

2. Der Begriff der normalen Bewirtschaftung im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG kann landwirtschaftliche Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfassen und schließt Tätigkeiten ein, die, wie die Be- und Entwässerung, die notwendige Ergänzung dazu sein können (vgl. - NuR 2020, 610 Rn. 57).

3. Eine Bewirtschaftung kann nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis - wie unter anderem der guten landwirtschaftlichen Praxis - entspricht. Darüber hinaus kann die Bewirtschaftung eines von der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie erfassten Gebiets nur dann als normal angesehen werden, wenn sie die Ziele und Verpflichtungen achtet, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind (vgl. - NuR 2020, 610 Rn. 52 und 55).

4. Die Normalität einer Bewirtschaftungsweise ist anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln. Enthalten diese keine ausreichenden Angaben, um diese Beurteilung vorzunehmen und ergibt sich die Normalität einer Maßnahme auch nicht aus einer früheren Bewirtschaftungsweise, können diese Dokumente unter Bezugnahme auf die in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Ziele und Verpflichtungen oder mit Hilfe von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen worden sind oder mit dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien in Einklang stehen, beurteilt werden (vgl. - NuR 2020, 610 Rn. 60).

5. Aus einer früheren Bewirtschaftungsweise ergibt sich eine normale Bewirtschaftung eines Gebiets, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen betroffen sind, die, weil sie über einen gewissen Zeitraum praktiziert worden sind, als für das betreffende Gebiet üblich angesehen werden können. Darüber hinaus steht auch die aus einer früheren Bewirtschaftungsweise resultierende normale Bewirtschaftung unter dem Vorbehalt, dass sie die Erfüllung der in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage stellen darf (vgl. - NuR 2020, 610 Rn. 61).

6. Der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch des Unionsrechts anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann insbesondere bei unterschiedlich großen Verursacherbeiträgen gegen eine Heranziehung sämtlicher Verursacher zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz streiten. Der zuständigen Behörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:251121U7C6.20.0

Fundstelle(n):
QAAAI-58193

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank