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BFH Beschluss v. - X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH)

Gesetze: FGO § 133a Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GKG Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 lfd. Nr. 6400;

Gebührenhöhe für nach dem eingegangene Anhörungsrügen

Leitsatz

NV: Für eine nach dem bei Gericht eingegangene —ohne Erfolg gebliebene— Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO beträgt die Festgebühr nach Maßgabe der zeitlichen Anwendungsregel in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch 60 € (und nicht bereits 66 €), wenn sich die Rüge auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht, deren Verfahren vor dem und damit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom (BGBl I 2020, 3229) anhängig geworden ist. Dies hat seinen Grund darin, dass die Anhörungsrüge ein auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichteter Rechtsbehelf ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.160222.XS16.21.0

Fundstelle(n):
TAAAI-58208

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