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BVerwG Beschluss v. - 1 B 83/21

Gesetze: § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK

Unbegründete Beschwerde; mangelnde Existenzsicherung für anerkannte Schutzberechtigte in Italien; Verfahrensrüge; Grundsatzrüge; "verdeckte" Divergenz

Leitsatz

Für die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), mit der eine Abweichung in der Sache geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen, bei der Anwendung auf den Einzelfall aber einen anderen Rechtssatz oder Maßstab tatsächlich zugrunde gelegt (sog. verdeckte Divergenz, vgl. 1 B 12.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff.), müssen "verdeckte" Rechtssätze in der Beschwerde so deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der divergierenden Entscheidung herausgearbeitet werden, dass unzweifelhaft feststeht, welcher Rechtssatz aufgestellt bzw. zugrunde gelegt wurde (im Sinne eines Beruhens, vgl. - BAGE 32, 136 = juris, Rn. 9; ferner - BFHE 167, 488 = juris Rn. 14).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B1B83.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 17
TAAAI-58302

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