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BGH Urteil v. - I ZR 2/21

Gesetze: § 22 Abs 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 4 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG

Unterlassungsanspruch einer prominenten Sängerin gegen die Plakatwerbung für eine sog. Tribute-Show: Darstellung einer Person durch eine andere Person als Bildnis der dargestellten Person; auf Bestellung angefertigtes Bildnis; von der Kunstfreiheit gedeckte Werbung für eine Show mit einer der prominenten Sängerin täuschend ähnlich sehenden Darstellerin - Tina Turner

Leitsatz

Tina Turner

1. Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder "look-alike" oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann (Fortführung von , GRUR 2000, 715, 716 f. [juris Rn. 21] = WRP 2000, 754 - Der blaue Engel und Urteil vom - VI ZR 441/19, GRUR 2021, 1222 Rn. 22 bis 27 m.w.N.). Dabei reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person.

2. In einem solchen Fall kann sich allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person darauf berufen, dass es sich um ein auf Bestellung angefertigtes Bildnis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG handelt. Nur zwischen der tatsächlich abgebildeten Person und dem Künstler kann durch die Umstände bei der Entstehung der Abbildung ein Vertrauensverhältnis entstehen, das der Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses für ein höheres Interesse der Kunst entgegensteht.

3. Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:240222UIZR2.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 769 Nr. 14
NJW 2022 S. 1676 Nr. 23
TAAAI-58341

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