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BAG Urteil v. - 10 AZR 101/20

Gesetze: § 8 Abs 3 AEntG 2009, § 12 Abs 1 VTV-Bau, § 12 Abs 2 VTV-Bau, § 4 Abs 1 Nr 1 AEntG 2009, § 5 AEntG 2009, § 6 Abs 2 AEntG 2009, Art 3 Abs 1 GG, § 1b AÜG

Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren

Leitsatz

1. Wird ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher, der keinen Baubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterhält, mit baulichen Tätigkeiten beschäftigt, nimmt der Verleiher nach § 8 Abs. 3 AEntG aF in Bezug auf diesen Leiharbeitnehmer am Urlaubskassenverfahren teil. Der Verleiher ist nicht nur verpflichtet, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu leisten, sondern kann auch die Erstattung von an den Leiharbeitnehmer gezahltem Urlaubsentgelt verlangen.

2. § 8 Abs. 3 AEntG aF begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen daran gehindert, § 8 Abs. 3 AEntG aF auf Fallgestaltungen zu erstrecken, in denen der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags oder der Rechtsverordnung fällt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR101.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1139 Nr. 20
NJW 2022 S. 10 Nr. 17
LAAAI-58429

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