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BGH Beschluss v. - 6 StR 461/21

Gesetze: § 4 Abs 3 Nr 1 Buchst a NpSG, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff: Berücksichtigung einer nicht geringen Menge bei der Strafzumessung

Leitsatz

Trotz fehlender „Vertatbestandlichung“ der nicht geringen Menge in § 4 NpSG kommt dem Maß einer etwaigen Grenzwertüberschreitung des jeweiligen psychoaktiven Stoffs für die Strafzumessung - wie im Betäubungsmittelgesetz - auch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz überragende Bedeutung zu.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR461.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 1185 Nr. 16
IAAAI-58430

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