Strafzumessung: Erforderlichkeit der konkreten Bezifferung der fiktiven Gesamtstrafe bei einem Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängter Strafen
Leitsatz
Weder der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führt zu einem Verständnis, wonach ein Härteausgleich wegen Strafen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, zwingend die konkrete Bezifferung der fiktiven Gesamtstrafe bzw. des vorgenommenen Strafabschlags erfordert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR461.21.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 10 Nr. 15 NJW 2022 S. 1327 Nr. 18 wistra 2022 S. 390 Nr. 9 VAAAI-58563