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OFD Karlsruhe/OFD Stuttgart - S 7134

§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen im Einzelhandel

1. Allgemeines

Bei Ausfuhrlieferungen im Einzelhandel hat der Unternehmer durch Belege (§§ 8 bis 11 UStDV) und Aufzeichnungen (§ 13 UStDV) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 6 UStG vorliegen. Bei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr erstreckt sich dieser Nachweis zusätzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbestätigung nach § 17 UStDV. Die 10 Jahre aufzubewahrenden Belege und die Aufzeichnungen sind Grundlage für die sachliche Überprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben ( BStBl 1995 II S. 515). Die zugelassenen Verfahren der Wiedergabe von Ausfuhrbelegen auf Datenträgern und zur Mikroverfilmung werden in Abschn. 131 Abs. 4 UStR erläutert.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 8 Abs. 2 UStDV). Dies gilt selbst dann, wenn der Ausfuhrgegenstand im Auftrag des Abnehmers in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet wird und erst dann in das Drittlandsgebiet gelangt.

1.1 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

Wird der Gegenstand durch den Einzelhändler in das Drittlandsgebiet befördert (z. B. in grenznahen Gebieten) dient als Ausfuhrnachweis die Ausfuhr- und Abfertigungsbestätigung auf einem handelsüblichen Beleg (z. B. Lieferschein, Rechnungsdurchschrift (Abschn. 132 Abs. 3 UStR). D...

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