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BFH Beschluss v. - XI R 19/20

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 25f; AEUV Art. 325; FGO § 118 Abs. 2;

Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das „Wissenmüssen“ des Steuerpflichtigen von einem fremden „Mehrwertsteuerbetrug“

Leitsatz

1. NV: Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, zu ermitteln sind.

2. NV: Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht generell verlangt werden, dass er prüft, ob der Aussteller einer Rechnung über die Lieferung von Gegenständen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vorliegen, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.201021.XIR19.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 788 Nr. 14
BB 2022 S. 927 Nr. 17
BFH/NV 2022 S. 429 Nr. 5
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2022 S. 411
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2022 S. 958
PStR 2023 S. 145 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2022 S. 318
UR 2022 S. 420 Nr. 11
UStB 2022 S. 135 Nr. 5
AAAAI-58690

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