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BMF - III C 2 - S 7100/20/10002 :001 BStBl 2022 I S. 568

Umsatzsteuer; Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau;

I.Modelle nach dem FStrPrivFinG
II.Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten nach dem BFStrMG (vormals ABMG und MautHV)
III.Mauterhebung nach dem BFStrMG (vormals ABMG und MautHV) Überarbeitung des (BStBl 2005 I S. 414)

Bezug: BStBl 1986 I S. 432

Bezug: BStBl 2005 I S. 414

Bezug:

Bezug: BStBl 2013 II S. 973

Mit dem Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG - vom (BGBl 1994 I S. 2243) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte (Konzessionäre) geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte das Recht zur Erhebung von Maut eingeführt. Daneben soll mittels der nach dem Gesetz über die Erhebung streckenbezogener Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG - vom (BGBl 2002 I S. 1234) die Verkehrsinfrastruktur verbessert werden. Hierzu können für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen Private eingesetzt werden.

Durch die Ausdehnung der Maut auf Bundesstraßen hat sich das ABMG überholt und wurde mit den zur Bemautung von Bundesstraßen ergänzten Regelungen und zusammen mit der Mauthöheverordnung (MautHV) im Rahmen des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen - Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG - vom (BGBl 2011 I S. 1378) konstitutiv neu gefasst.

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