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Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
BStBl 2021 I S. 984
Bezug: BStBl 2021 I S. 984
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2021 I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom ) um weitere drei Monate verlängert werden.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Dieses BMF-Schreiben ergänzt das BStBl 2021 I S. 984. Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das BStBl 2021 I S. 984 wird nach der Rn. 21 wie folgt ergänzt:
„V. Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
22Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestag...