Gesetze: § 18 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 26 Abs 3 S 1 WoEigG, § 26 Abs 5 WoEigG, § 48 Abs 5 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG vom , § 26 Abs 1 S 3 WoEigG vom
Wohnungseigentumssache: Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen in Altverfahren; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters; Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung des Abberufungsanspruchs; Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des Verwalters
Leitsatz
1. Für bis zum anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.
2a. Auch nach dem seit dem geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.
2b. Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.
3. Seit dem kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:250222UVZR65.21.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2022 S. 883 Nr. 13 ZAAAI-58848