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BGH Urteil v. - VIa ZR 8/21

Gesetze: § 31 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 819 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Restschadensersatzanspruch des Neufahrzeugkäufers in Höhe der Bereicherung des Schuldners nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst.

2. Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210222UVIAZR8.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1164 Nr. 21
BB 2022 S. 449 Nr. 9
BB 2022 S. 847 Nr. 15
WM 2022 S. 731 Nr. 15
ZIP 2022 S. 4 Nr. 8
ZIP 2022 S. 6 Nr. 14
ZIP 2022 S. 954 Nr. 19
GAAAI-58850

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