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BGH Urteil v. - IX ZR 216/20

Gesetze: § 426 Abs 2 BGB, § 228 AO, § 325 ZPO, § 60 InsO, § 200 InsO

Insolvenzverwalterhaftung: Verjährungsfrist bei Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner; Wirkung eines nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenen Urteils über eine Masseverbindlichkeit gegenüber dem persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt.

2. Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urteil über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR216.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 833 Nr. 15
BFH/NV 2022 S. 702 Nr. 6
DB 2022 S. 1063 Nr. 17
DStR 2022 S. 1059 Nr. 21
DStR-Aktuell 2022 S. 13 Nr. 15
GmbHR 2022 S. 791 Nr. 15
NJW 2022 S. 8 Nr. 18
NJW-RR 2022 S. 701 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2022 S. 1682
WM 2022 S. 729 Nr. 15
ZIP 2022 S. 5 Nr. 14
ZIP 2022 S. 754 Nr. 15
QAAAI-58851

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