Gesetze: § 30 Abs 3 BVG vom , § 30 Abs 5 BVG vom , § 30 Abs 5 S 6 BVG, § 30 Abs 6 BVG vom , § 30 Abs 10 S 1 BVG vom , § 60 Abs 2 BVG, § 60 Abs 3 BVG, § 4 Abs 1 S 1 BSchAV, § 2 Abs 1 S 1 BSchAV, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Anl 4 BBesG, BBVAnpG 2016/2017, BBesO A/B, Art 3 GG
Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - Durchschnittseinkommen in besonderen Fällen - außergewöhnlicher Berufserfolg - Ermittlung der Vergleichsgruppe - unterbliebene Bekanntmachung von bestimmten Vergleichseinkommen im Bundesanzeiger - eigenständige Berechnung durch Versorgungsverwaltung und Gerichte - keine Bindung der Gerichte an verwaltungsinterne Berechnungsvorgaben - zeitversetzte Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen von Bundesbeamten - kein voller Ausgleich durch Berufsschadensausgleich - typisierende und generalisierende Regelung - Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Transparenz
Leitsatz
Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.