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BGH Urteil v. - V ZR 143/21

Gesetze: § 513 Abs 2 ZPO, § 545 Abs 2 ZPO

Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht in Zivilsachen: Überprüfung durch das Berufungsgericht und das Revisionsgericht

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der L.                                            gesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin und die Beklagten sind Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein sog. Boardinghouse, das ausweislich des Teilungsvertrages aus 100 Appartements, einem Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätzen besteht. Ursprünglich war im Grundbuch zu den Sondereigentumseinheiten jeweils der Text „verbunden mit Sondereigentum an dem Hotelappartement“ eingetragen. Auf Betreiben der Beklagten verpflichtete das Oberlandesgericht Braunschweig das Grundbuchamt, den Begriff „Hotelappartement“ durch „Appartement“ zu ersetzen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:250222UVZR143.21.0

Fundstelle(n):
XAAAI-58960

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