Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 3 AZR 123/21

Gesetze: § 242 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 1b BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 77 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG

Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

Leitsatz

1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.

2. Nach § 242 BGB kann es einem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine vorrangige Einzelabrede oder Einzelzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einem Arbeitnehmer gegenüber einer später in Kraft getretenen und deutlich günstigeren kollektiven Versorgungsordnung, die keine Betriebsvereinbarung ist, zu berufen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können den Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten, mit dem Arbeitnehmer die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. eine gleichwertige Versorgung wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten. Unterlässt er dies, kann er sich auf die ungünstigere und vorrangige Einzelabrede nicht mehr zu seinen Gunsten berufen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR123.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 948 Nr. 17
DB 2022 S. 1267 Nr. 20
NJW 2022 S. 10 Nr. 22
NJW 2022 S. 2431 Nr. 33
WM 2022 S. 860 Nr. 18
ZAAAI-59055

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank