1. Ein Erbringer von Dialyseleistungen, der berechtigt wäre, die Genehmigung eines weiteren Dialyseversorgungsauftrags durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) an einen Konkurrenten anzufechten, hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Auffassung der KÄV zutrifft, nach der der Dialyseversorgungsauftrag des Konkurrenten bereits besteht.
2. Ein Erbringer von Dialyseleistungen hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die KÄV zur Entziehung eines Dialyseversorgungsauftrags gegenüber einem Konkurrenten wegen der Verletzung von Qualitätsvorgaben verpflichtet ist.