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BMF - IV C 5 - S 2361/19/10008 :005 BStBl 2022 I S. 682

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab dem )

Bekanntmachung vom (BStBl 2021 I S. 2051)

Bezug: BStBl 2021 I S. 2051

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 - Anlage 1 - und

  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10 347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom (BGBl I S. 749). Weitere Änderungen gegenüber den am (BStBl 2021 I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem anzuwenden.

Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am

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