Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorliegen einer "demnächst" zugestellten Klage; Erbringung aller Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung; Restschadensersatzanspruch des geschädigten Käufers nach Verjährung des Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Erwerb des Fahrzeugs durch den Händler unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten
Leitsatz
1a. Bei der Prüfung, ob die Klage "demnächst" zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen (Anschluss an , NJW 2016, 568 Rn. 11; Urteil vom - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6 und Urteil vom - V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 13).
1b. Hat der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (Anschluss an , BGHZ 168, 306 Rn. 20 f. und Urteil vom - II ZR 169/18, juris Rn. 10).
2. Der Hersteller eines Dieselfahrzeugs mit einer eingebauten Prüfstanderkennungssoftware hat aus dem Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Geschädigten nichts erlangt und nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB nichts nach § 852 Satz 1 BGB herauszugeben, wenn der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben hat.